In diesem Jahr 2022 treten zahlreiche Änderungen im Bereich Pflege in Kraft. Grundlage ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG).
Die konkreten Veränderungen bei den Leistungen finden Sie hier im Überblick:
1. Eigenanteile in stationären Einrichtungen werden verringert
Um Pflegebedürftige finanziell zu entlasten, werden ab 2022 die Eigenanteile für die Versorgung in stationären Einrichtungen sinken. Hierfür übernehmen die Pflegekassen prozentuale Anteile des Eigenanteils gestaffelt nach Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung. Je länger ein Pflegebedürftiger in einer Pflegeinrichtung lebt, desto geringer wird der Eigenanteil.
Im ersten Jahr sinkt der Eigenanteil an den Pflegkosten um 5 Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und anschließend 75 Prozent.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass sich die Reduzierung nicht auf die Gesamtkosten bezieht, d.h. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bleiben davon unberührt und kommen zusätzlich hinzu.
2. Entlohnung nach Tarif und einheitlicher Personalschlüssel
Weitere Veränderungen, die die Pflegeheime betreffen sind die Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften nach Tarif. Pflegeeinrichtungen, die sich bis September 2022 nicht daranhalten, werden nicht mehr zugelassen bzw. können ihre Leistungen nicht mehr mit der Kasse abrechnen.
Zudem soll ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel in Pflegeheimen vorgegeben werden.
3. Erhöhung der Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen für die ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (durch einen Pflegedienst) steigen um ca. 5 Prozent:
4. Antragsstellung für Umwandlung des Sachleistungsbeitrages entfällt
Bei der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von nach Landesrecht anerkannten Diensten erfolgt die Kostenerstattung gegen Vorlage entsprechender Belege. Ein vorheriger Umwandlungsantrag des Sachleistungsbetrages ist nicht notwendig.
5. Leitungen zur Kurzzeitpflege werden erhöht
Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird von 1.612 Euro auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Sind die Mittel der Verhinderungspflege nicht aufgebraucht, kann dieser Betrag auf 3.386 Euro erhöht werden.
6. Übergangspflege im Krankenhaus
Kann eine erforderliche Anschlussversorgung in der Häuslichkeit, der Kurzzeitpflege oder der medizinischen Rehabilitation nicht oder nur mit erheblichem Aufwand unmittelbar geleistet werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus. Anspruch darauf besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
7. Pflegefachkräfte erhalten mehr Verantwortung Pflegefachkräfte sollen künftig konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel-Versorgung abgeben dürfen. Verfahrensfrage und Eignungsbedingungen werden noch festgelegt.
Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Kranken-/Pflegekasse und die Berliner Pflegestützpunkte, Brandenburger Pflegestützpunkte und Pflegestützpunkte Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung.